Unsere Leistungen / Angebote

Hilfen zur Erziehung 



Die Hilfen zur Erziehung sind eine staatliche Hilfeleistung für Familien im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII, § 27 (Link).
Einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben Eltern, ggf. auch Pfleger oder Vormunde. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn die bisherige Erziehung das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gewährleistet. Hierfür stehen verschieden Hilfsangebote des Gesetzgebers bereit.
Projekt Raupe bietet ambulante Hilfen in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe (SGB VIII, § 31), Erziehungsbeistand (SGB VIII, § 30) und Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (SGB VIII, § 41) an.
Link SGB VIII, § 27


Sozialpädagogische Familienhilfe 


Sozialpädagogische Familienhilfe findet direkt in dem Wohnumfeld der jeweiligen Familien statt. Das Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfe ist es, Familien durch intensive Betreuung und Begleitung in Erziehungsfragen, bei Konflikten und Krisen, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und dem Kontakt mit Ämtern zu unterstützen. Sozialpädagogische Familienhilfe ist auf längere Zeit angelegt und auf die Mitwirkung der Familienmitglieder angewiesen. Sie soll „Hilfe zur Selbsthilfe“ sein und die Familien in ihrer Eigenverantwortung stärken.
Link SGB VIII, § 31


Erziehungsbeistand 



Ein Erziehungsbeistand soll Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und bei der Bewältigung von Problemen unterstützen.
Die Hilfe soll möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds erfolgen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie eine Verselbständigung fördern.

Link SGB VIII § 30


Hilfe für junge Volljährige 


Hilfen für junge Volljährige hat das Ziel, Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren bei der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Die Hilfe wird gewährleistet, wenn sie aufgrund der persönlichen Situation der Betroffenen notwendig erscheint.
Die Hilfe kann in besonderen Fällen auch für eine begrenzte Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres fortgeführt werden. 

Link SGB VIII § 41